Kostenübernahme

Ein (kostenloses) Telefonat von maximal 15 Minuten zum Kennenlernen und um zu besprechen,

ob und wie ich Sie bei Ihrem Anliegen unterstützen kann, ist jederzeit möglich.

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Was übernimmt die Krankenkasse?

Übernahme durch private Krankenkassen / Zusatzversicherungen:

Viele private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen bei gesetzlich Versicherten übernehmen

je nach Tarif voll oder anteilig die Behandlungskosten. Hierbei gibt es verschiedene Leistungstabellen.


Welche Leistungen erstattet werden und wie hoch genau Ihr Eigenanteil und die Erstattungshöhe sind, ist

jedoch abhängig von Ihrer persönlichen versicherungsvertraglichen Vereinbarung.

Grundsätzlich rechne ich nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker ab, sodass eine Kostenerstattung

für Sie möglich ist.

Die Gebührenordnung ist jedoch aus dem Jahr 1985 und seitdem, trotz gestiegener Kosten und Inflation,

nicht angepasst worden.


Daher arbeite ich in meiner Praxis mit Sätzen oberhalb des GeBüH-Rahmens und Steigerungssätzen

bei erhöhtem Zeitaufwand.

Dadurch wird mein Honorar teilweise nicht vollumfänglich von den Versicherungen übernommen.

Für Sie bedeutet das, dass Sie meine komplette Rechnung bezahlen und Ihren vertraglich versicherten

Anteil von Ihrer privaten Krankenkasse erstattet bekommen. Der restliche Betrag stellt Ihren Eigenanteil dar.

Bitte klären Sie die Kostenerstattung für Ihren persönlichen Fall direkt mit Ihrer Versicherung.


Gesetzlich Versicherte ohne Zusatzversicherung:

Für Selbstzahler besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Behandlungskosten ab einer gewissen

Höhe steuermindernd geltend zu machen. Sie erhalten eine Rechnung, die Sie am Jahresende bei

Ihrem Finanzamt einreichen können.





wichtig zu wissen...


Ich betreibe eine Bestellpraxis, d.h. Termine werden nur nach Vereinbarung vergeben.

Termine können bis spätestens 24 Stunden vor dem Termin telefonisch oder per eMail kostenlos

abgesagt werden.

Werden Termine kurzfristiger abgesagt, können diese nicht anderweitig vergeben werden und werden

(gemäß § 615 BGB) in Rechnung gestellt.
Ich bitte hierbei um Ihr Verständnis und hoffe von dieser Regelung keinen Gebrauch machen zu müssen.

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